OGH
RS0080300
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95); 12Os117/12s (12Os118/12p)
AktG §199 Abs1 Z3
Das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die Dividendenausschüttung nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert.
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s
Auch