Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0080300

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

1Ob586/94 (1Ob595/95); 12Os117/12s (12Os118/12p)

Norm

AktG §199 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die Dividendenausschüttung nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94

Veröff: SZ 68/144

TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s

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