Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0080299

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

1Ob586/94 (1Ob595/95); 8Ob6/10f

Norm

AktG §199 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nicht schon die Verletzung jeder zwingenden Vorschrift begründet Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94

Veröff: SZ 68/144

TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f

Vgl; Beisatz: Selbst formell zustandegekommene Beschlüsse der Hauptversammlung sind gemäß Paragraph 199, Absatz eins, AktG nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind oder ihrem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoßen. Ob der Beschluss für die Gesellschaft nützlich ist, spielt keine Rolle. (T1); Veröff: SZ 2010/160