OGH
RS0080299
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95); 8Ob6/10f
AktG §199 Abs1 Z3
Nicht schon die Verletzung jeder zwingenden Vorschrift begründet Nichtigkeit.
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f
Vgl; Beisatz: Selbst formell zustandegekommene Beschlüsse der Hauptversammlung sind gemäß Paragraph 199, Absatz eins, AktG nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind oder ihrem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoßen. Ob der Beschluss für die Gesellschaft nützlich ist, spielt keine Rolle. (T1); Veröff: SZ 2010/160