Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

1Ob586/94 (1Ob595/95)

Norm

ABGB §897;

Rechtssatz

Eine gemischte Bedingung liegt dann vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Eine reine Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist, kommt - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94

Veröff: SZ 68/144

Rechtssatznummer

RS0080298