OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
ABGB §897;
Eine gemischte Bedingung liegt dann vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Eine reine Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist, kommt - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleich.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080298