OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §53 Abs2;
Diese Verteilungsregel kann für die Verteilung des auf ein durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns nicht nutzbar gemacht werden, wenn nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks Umstellung seines Beginns - Bedacht zu nehmen ist, der aber alle Aktionäre gleichermaßen trifft, ob sie nun ihre Einlage zur Gänze geleistet bzw ob sie Anspruch auf eine Vorzugsdividende haben oder nicht. Wird das für die anstehende Gewinnverteilung maßgebliche Geschäftsjahr aufgrund eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umstellung des Beginns des Normgeschäftsjahrs gekürzt, so gebietet das auch eine entsprechende Kürzung der vom Nennbetrag der Aktien zu berechnenden, aber auf das Regeljahr abstellenden Prozentsätze "pro rata temporis".
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080295