OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §11;
AktG §146;
Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand - widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs, sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080293