OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §102;
AktG §117;
AktG §146;
Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (Paragraphen 117, Absatz eins, 146, Absatz 2, Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich nicht um einen als Satzungsänderung nach Paragraphen 145, ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080292