OGH
RS0087551
18.09.2025
2Ob42/95; 1Ob186/99f; 3Ob221/02z; 7Ob238/05h; 6Ob163/06y; 10Ob66/07i; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 2Ob64/25p
IPRG §1 Abs1
IPRG §48 Abs1
Rom II‑VO Art4 Abs3
Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (Paragraph 9,) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen.
TE OGH 1995-08-24 2 Ob 42/95
Veröff: SZ 68/141
TE OGH 1999-08-05 1 Ob 186/99f
Ähnlich
TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z
Auch
TE OGH 2006-02-15 7 Ob 238/05h
TE OGH 2006-08-31 6 Ob 163/06y
Vgl aber; Beisatz: Der Eintritt eines bloßen Vermögensschadens im Inland reicht für die Anwendung österreichischen Rechts nicht aus. (T1)
TE OGH 2007-06-26 10 Ob 66/07i
Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung der Ausweichklausel des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG müssen die haftungsrelevanten Beziehungen der Parteien zu einem anderen Recht so deutlich überwiegen, dass die Verbindungen zum Handlungsort nur nebensächlich und zufällig erscheinen. (T2)
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x
Auch; Beisatz: Zivilrechtliche Prospekthaftung: Anknüpfung nach dem Recht des Ortes, wo zielgerichtet auf den Entschluss der Anleger eingewirkt wurde. (T3)
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ausweichklausel nach Artikel 4, Absatz 3, Rom II-VO. Dabei ist eine restriktive Handhabung geboten. (T4)
TE OGH 2025-09-18 2 Ob 64/25p
Beisatz: Hier: Ansprüche eines Miterben gegen einen anderen Miterben, der sich Teile des Nachlassvermögens unrechtmäßig angeeignet hat, wobei beide Parteien ihren Wohnsitz in Österreich haben und über die österreichischen Staatsangehörigkeit verfügen. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087551