Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0087551

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob42/95; 1Ob186/99f; 3Ob221/02z; 7Ob238/05h; 6Ob163/06y; 10Ob66/07i; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 2Ob64/25p

Norm

IPRG §1 Abs1

IPRG §48 Abs1

Rom II‑VO Art4 Abs3

Rechtssatz

Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (Paragraph 9,) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-08-24 2 Ob 42/95

Veröff: SZ 68/141

TE OGH 1999-08-05 1 Ob 186/99f

Ähnlich

TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z

Auch

TE OGH 2006-02-15 7 Ob 238/05h

TE OGH 2006-08-31 6 Ob 163/06y

Vgl aber; Beisatz: Der Eintritt eines bloßen Vermögensschadens im Inland reicht für die Anwendung österreichischen Rechts nicht aus. (T1)

TE OGH 2007-06-26 10 Ob 66/07i

Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung der Ausweichklausel des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG müssen die haftungsrelevanten Beziehungen der Parteien zu einem anderen Recht so deutlich überwiegen, dass die Verbindungen zum Handlungsort nur nebensächlich und zufällig erscheinen. (T2)

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x

Auch; Beisatz: Zivilrechtliche Prospekthaftung: Anknüpfung nach dem Recht des Ortes, wo zielgerichtet auf den Entschluss der Anleger eingewirkt wurde. (T3)

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ausweichklausel nach Artikel 4, Absatz 3, Rom II-VO. Dabei ist eine restriktive Handhabung geboten. (T4)

TE OGH 2025-09-18 2 Ob 64/25p

Beisatz: Hier: Ansprüche eines Miterben gegen einen anderen Miterben, der sich Teile des Nachlassvermögens unrechtmäßig angeeignet hat, wobei beide Parteien ihren Wohnsitz in Österreich haben und über die österreichischen Staatsangehörigkeit verfügen. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087551