Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085484

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

9ObA117/95 (9ObA118/95); 8ObA2128/96s; 9ObA108/01z; 9ObA31/04f; 9ObA88/11y

Norm

ASGG §9 Abs2

Rechtssatz

Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-07-12 9 ObA 117/95

Veröff: SZ 68/128

TE OGH 1997-04-17 8 ObA 2128/96s

nur: Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 21, der Statuten des ÖFB. (T2)

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 108/01z

Auch; nur T1; Beisatz: Solche Schlichtungsklauseln sind zulässig, sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit. (T3); Veröff: SZ 74/144

TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f

nur T1; Veröff: SZ 2004/58

TE OGH 2011-11-25 9 ObA 88/11y

Auch; nur T1