OGH
RS0085484
12.07.1995
9ObA117/95 (9ObA118/95); 8ObA2128/96s; 9ObA108/01z; 9ObA31/04f; 9ObA88/11y
ASGG §9 Abs2
Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.
TE OGH 1995-07-12 9 ObA 117/95
Veröff: SZ 68/128
TE OGH 1997-04-17 8 ObA 2128/96s
nur: Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 21, der Statuten des ÖFB. (T2)
TE OGH 2001-09-05 9 ObA 108/01z
Auch; nur T1; Beisatz: Solche Schlichtungsklauseln sind zulässig, sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit. (T3); Veröff: SZ 74/144
TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f
nur T1; Veröff: SZ 2004/58
TE OGH 2011-11-25 9 ObA 88/11y
Auch; nur T1