Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

4Ob1053/95; 4Ob43/97w

Norm

ZPO §502 Z4 HIII3;

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Ob die vorhandenen Unterschiede (hier: zwischen Beschriftungsystemen) ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/07/11 4 Ob 1053/95

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 43/97w

Rechtssatznummer

RS0074967