Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057532

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

4Ob547/95; 5Ob134/01v; 6Ob181/01p; 6Ob85/02x; 8Ob41/03t; 2Ob185/04a; 1Ob216/14t; 1Ob262/15h

Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft bis zum Wert der Kreditbelastung nicht in die Aufteilungsmasse fällt, gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit herangezogen werden muß.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-07-11 4 Ob 547/95

Veröff: SZ 68/127

TE OGH 2001-07-10 5 Ob 134/01v

Beisatz: Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach Paragraphen 81, ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen. (T1)

TE OGH 2001-08-23 6 Ob 181/01p

Auch

TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x

Vgl

TE OGH 2003-08-28 8 Ob 41/03t

Auch; Beisatz: Hier: Verpfändung einer Lebensversicherung. (T2)

TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a

Beis wie T2

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 216/14t

Vgl auch

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057532