OGH
RS0057532
11.07.1995
4Ob547/95; 5Ob134/01v; 6Ob181/01p; 6Ob85/02x; 8Ob41/03t; 2Ob185/04a; 1Ob216/14t; 1Ob262/15h
EheG §82 Abs1 Z3
Der Grundsatz, daß eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft bis zum Wert der Kreditbelastung nicht in die Aufteilungsmasse fällt, gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit herangezogen werden muß.
TE OGH 1995-07-11 4 Ob 547/95
Veröff: SZ 68/127
TE OGH 2001-07-10 5 Ob 134/01v
Beisatz: Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach Paragraphen 81, ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen. (T1)
TE OGH 2001-08-23 6 Ob 181/01p
Auch
TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x
Vgl
TE OGH 2003-08-28 8 Ob 41/03t
Auch; Beisatz: Hier: Verpfändung einer Lebensversicherung. (T2)
TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a
Beis wie T2
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 216/14t
Vgl auch
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057532