Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

4Ob59/95

Norm

MSchG §1 Abs2;

MSchG §4 Abs2;

UWG §9 Abs3 C2;

UWG §9 Abs3 F3;

Rechtssatz

Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten, nachzuweisen. Eine Kundenliste oder gar eine eidesstattliche Erklärung der klagenden Partei selbst kann dazu nicht ausreichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/07/11 4 Ob 59/95

Rechtssatznummer

RS0066839