OGH
11.07.1995
4Ob59/95
MSchG §1 Abs2;
MSchG §4 Abs2;
UWG §9 Abs3 C2;
UWG §9 Abs3 F3;
Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten, nachzuweisen. Eine Kundenliste oder gar eine eidesstattliche Erklärung der klagenden Partei selbst kann dazu nicht ausreichen.
TE OGH 1995/07/11 4 Ob 59/95
RS0066839