Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084399

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10ObS36/01v; 10ObS153/01z; 10ObS136/01z; 10ObS275/02t; 10ObS155/02w; 10ObS310/02i; 10ObS141/03p; 10ObS146/08f; 10ObS138/09f; 10ObS70/14p; 10ObS42/16y; 10ObS119/17y; 10ObS90/18k; 10ObS119/20b; 10ObS171/21a; 10ObS196/21b; 10ObS106/22v; 10ObS25/23h; 10ObS97/23x; 10ObS99/23s; 10ObS70/24b; 10ObS112/24d; 10ObS8/25m

Norm

ASVG §255 Abs3 Da

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-07-05 10 ObS 118/95

TE OGH 1998-10-13 10 ObS 305/98w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. (T1)

TE OGH 1998-11-10 10 ObS 367/98p

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 1998-12-15 10 ObS 402/98k

TE OGH 1998-12-15 10 ObS 409/98i

Vgl auch

TE OGH 1999-02-09 10 ObS 11/99m

Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2)

TE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y

nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3)

TE OGH 2000-06-06 10 ObS 142/00f

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2000-06-27 10 ObS 9/00x

Auch

TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t

Veröff: SZ 73/110

TE OGH 2001-03-06 10 ObS 36/01v

Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4)

TE OGH 2001-06-12 10 ObS 153/01z

Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5)

TE OGH 2001-05-22 10 ObS 136/01z

nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1

TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7)

TE OGH 2002-07-18 10 ObS 155/02w

TE OGH 2002-09-17 10 ObS 310/02i

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2003-04-29 10 ObS 141/03p

nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8)

TE OGH 2008-11-25 10 ObS 146/08f

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9)

TE OGH 2009-09-29 10 ObS 138/09f

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2014-07-15 10 ObS 70/14p

Auch; nur T6

TE OGH 2016-05-10 10 ObS 42/16y

Auch; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2017-10-10 10 ObS 119/17y

Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10)

TE OGH 2018-09-13 10 ObS 90/18k

Vgl auch; Beis ähnlich T5

TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b

Vgl; nur T3

TE OGH 2021-11-16 10 ObS 171/21a

Vgl

TE OGH 2022-02-22 10 ObS 196/21b

Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11)

TE OGH 2022-12-13 10 ObS 106/22v

Vgl; nur T4; Beis wie T10

TE OGH 2023-04-25 10 ObS 25/23h

vgl; nur T6

TE OGH 2023-08-22 10 ObS 97/23x

vgl; Beisatz nur wie T8

TE OGH 2023-08-22 10 ObS 99/23s

vgl

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 70/24b

Beisatz wie T11

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 112/24d

vgl

TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m

Beisatz nur wie T11

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084399