OGH
RS0084399
11.02.2025
10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10ObS36/01v; 10ObS153/01z; 10ObS136/01z; 10ObS275/02t; 10ObS155/02w; 10ObS310/02i; 10ObS141/03p; 10ObS146/08f; 10ObS138/09f; 10ObS70/14p; 10ObS42/16y; 10ObS119/17y; 10ObS90/18k; 10ObS119/20b; 10ObS171/21a; 10ObS196/21b; 10ObS106/22v; 10ObS25/23h; 10ObS97/23x; 10ObS99/23s; 10ObS70/24b; 10ObS112/24d; 10ObS8/25m
ASVG §255 Abs3 Da
ASVG §273 Abs1
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles.
TE OGH 1995-07-05 10 ObS 118/95
TE OGH 1998-10-13 10 ObS 305/98w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. (T1)
TE OGH 1998-11-10 10 ObS 367/98p
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-12-15 10 ObS 402/98k
TE OGH 1998-12-15 10 ObS 409/98i
Vgl auch
TE OGH 1999-02-09 10 ObS 11/99m
Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2)
TE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y
nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3)
TE OGH 2000-06-06 10 ObS 142/00f
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2000-06-27 10 ObS 9/00x
Auch
TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t
Veröff: SZ 73/110
TE OGH 2001-03-06 10 ObS 36/01v
Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4)
TE OGH 2001-06-12 10 ObS 153/01z
Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5)
TE OGH 2001-05-22 10 ObS 136/01z
nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1
TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7)
TE OGH 2002-07-18 10 ObS 155/02w
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 310/02i
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2003-04-29 10 ObS 141/03p
nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8)
TE OGH 2008-11-25 10 ObS 146/08f
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9)
TE OGH 2009-09-29 10 ObS 138/09f
Vgl auch; Beis wie T9
TE OGH 2014-07-15 10 ObS 70/14p
Auch; nur T6
TE OGH 2016-05-10 10 ObS 42/16y
Auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2017-10-10 10 ObS 119/17y
Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10)
TE OGH 2018-09-13 10 ObS 90/18k
Vgl auch; Beis ähnlich T5
TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b
Vgl; nur T3
TE OGH 2021-11-16 10 ObS 171/21a
Vgl
TE OGH 2022-02-22 10 ObS 196/21b
Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11)
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 106/22v
Vgl; nur T4; Beis wie T10
TE OGH 2023-04-25 10 ObS 25/23h
vgl; nur T6
TE OGH 2023-08-22 10 ObS 97/23x
vgl; Beisatz nur wie T8
TE OGH 2023-08-22 10 ObS 99/23s
vgl
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 70/24b
Beisatz wie T11
TE OGH 2024-11-19 10 ObS 112/24d
vgl
TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m
Beisatz nur wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084399