Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084490

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS150/20m; 10ObS126/21h; 10ObS127/23h; 1Ob23/24z; 10ObS55/24x; 10ObS34/25k

Norm

ASVG §175 Abs1

ASVG §175 Abs2 Z1

ASVG §175 Abs4

B-KUVG §90

Rechtssatz

Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95

TE OGH 1996-01-23 10 ObS 269/95

TE OGH 1999-10-05 10 ObS 201/99b

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145

TE OGH 2001-09-25 10 ObS 299/01w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2)

TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14

TE OGH 2009-03-17 10 ObS 14/09w

Vgl auch

TE OGH 2010-04-13 10 ObS 37/10d

Vgl auch

TE OGH 2012-03-13 10 ObS 16/11t

Auch

Veröff: SZ 2012/31

TE OGH 2013-04-16 10 ObS 48/13a

Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T6)

TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h

Auch

TE OGH 2019-02-19 10 ObS 6/19h

Auch

TE OGH 2021-01-19 10 ObS 150/20m

Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T7)

TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h

Beisatz: Auch für die Abgrenzung des Schutzbereichs in der Unfallversicherung bei Schülern ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. (T8)

TE OGH 2023-11-21 10 ObS 127/23h

vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T9)

TE OGH 2024-03-05 1 Ob 23/24z

vgl; Beisatz wie T8: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T10)

TE OGH 2024-10-08 10 ObS 55/24x

vgl; Beisatz: Hier: E-Scooter. (T11)

TE OGH 2025-06-03 10 ObS 34/25k

vgl; Beisatz wie T7

Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T12)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084490