Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051019

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

9ObA121/95; 8ObA256/98z; 9ObA237/00v; 9ObA287/01y; 8ObA20/04f; 8ObA17/11z

Norm

ArbVG §3 Abs1; KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende §7 Z3

Rechtssatz

In der Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 3, des KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende wird nur klargestellt, dass in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist. Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-06-28 9 ObA 121/95

Veröff: SZ 68/124

TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z

Ähnlich; Beisatz: Die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung ist zulässig. (T1)

TE OGH 2000-12-06 9 ObA 237/00v

Ähnlich; Beis wie T1

TE OGH 2002-02-20 9 ObA 287/01y

nur: Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig. (T2); Beis wie T1

TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen. (T3)

TE OGH 2011-10-24 8 ObA 17/11z

Ähnlich; Beis ähnlich wie T3 nur: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. (T4)