OGH
RS0051019
28.06.1995
9ObA121/95; 8ObA256/98z; 9ObA237/00v; 9ObA287/01y; 8ObA20/04f; 8ObA17/11z
ArbVG §3 Abs1; KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende §7 Z3
In der Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 3, des KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende wird nur klargestellt, dass in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist. Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig.
TE OGH 1995-06-28 9 ObA 121/95
Veröff: SZ 68/124
TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z
Ähnlich; Beisatz: Die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung ist zulässig. (T1)
TE OGH 2000-12-06 9 ObA 237/00v
Ähnlich; Beis wie T1
TE OGH 2002-02-20 9 ObA 287/01y
nur: Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig. (T2); Beis wie T1
TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen. (T3)
TE OGH 2011-10-24 8 ObA 17/11z
Ähnlich; Beis ähnlich wie T3 nur: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. (T4)