Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0075798

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

4Ob1043/95; 4Ob45/97i; 4Ob307/99x; 4Ob241/02y; 4Ob188/05h; 4Ob30/20w

Norm

EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2; UWG §2 A2; UWG §9 C3a

Rechtssatz

Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Artikel 2, Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 1043/95

TE OGH 1997-04-22 4 Ob 45/97i

Auch

TE OGH 1999-11-09 4 Ob 307/99x

nur: Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten. (T1)

TE OGH 2002-12-17 4 Ob 241/02y

Auch; Beisatz: Ist das fachliche Verständnis nicht gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, ist die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage. (T2)

TE OGH 2005-11-08 4 Ob 188/05h

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2020-02-21 4 Ob 30/20w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075798