OGH
RS0075798
27.06.1995
4Ob1043/95; 4Ob45/97i; 4Ob307/99x; 4Ob241/02y; 4Ob188/05h; 4Ob30/20w
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2; UWG §2 A2; UWG §9 C3a
Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Artikel 2, Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.
TE OGH 1995-06-27 4 Ob 1043/95
TE OGH 1997-04-22 4 Ob 45/97i
Auch
TE OGH 1999-11-09 4 Ob 307/99x
nur: Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten. (T1)
TE OGH 2002-12-17 4 Ob 241/02y
Auch; Beisatz: Ist das fachliche Verständnis nicht gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, ist die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage. (T2)
TE OGH 2005-11-08 4 Ob 188/05h
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2020-02-21 4 Ob 30/20w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075798