OGH
23.06.1995
1Ob519/95
ABGB §968;
AußStrG §127 Abs1;
Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des Paragraph 968, ABGB heranzuziehen. Es verbietet sich - ausgenommen den Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist.
TE OGH 1995/06/23 1 Ob 519/95
RS0057157