Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Geschäftszahl

1Ob519/95

Norm

ABGB §968;

AußStrG §127 Abs1;

Rechtssatz

Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des Paragraph 968, ABGB heranzuziehen. Es verbietet sich - ausgenommen den Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/06/23 1 Ob 519/95

Rechtssatznummer

RS0057157