OGH
RS0061689
24.07.2023
10ObS93/95; 10ObS2418/96b; 10ObS2351/96z; 10ObS2207/96y; 10ObS278/98z; 10ObS333/98p; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS165/16m; 10ObS137/22b
BPGG §3 Abs1
BPGG §4 Abs1
BPGG §9 Abs2
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1
Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (Paragraph 3, Absatz eins, BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, leg cit).
TE OGH 1995-06-08 10 ObS 93/95
TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2418/96b
TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z
nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn der Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt. (T1)
TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y
nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat. (T2)
Beisatz: Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beanspruchen. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T3)
Veröff: SZ 69/184
TE OGH 1998-09-01 10 ObS 278/98z
nur T1
TE OGH 1998-12-15 10 ObS 333/98p
Vgl auch
TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T4)
Veröff: SZ 74/84
TE OGH 2001-06-28 10 ObS 166/01m
Vgl aber; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 165/16m
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 39, Absatz eins, BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5)
TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b
vgl; nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061689