Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051747

Entscheidungsdatum

06.06.1995

Geschäftszahl

9ObA98/95; 8ObA1211/95; 9ObA114/19h

Norm

AZG §10; DO.A §59 Abs4; DO.A §59 Abs5

Rechtssatz

Die Funktionszulage im Sinne de Paragraph 59, DO.A weist den Charakter eines die gesamte Dienstleistung umfassenden Überstundenpauschales auf. Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-06-06 9 ObA 98/95

TE OGH 1995-10-12 8 ObA 1211/95

Vgl auch; Beisatz: Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr. (T1)

TE OGH 2019-10-30 9 ObA 114/19h

Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß Paragraph 43, DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (Paragraph 51, Absatz 3, DO.B). (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051747