OGH
RS0048335
27.02.2025
1Ob564/95; 1Ob1538/95; 4Ob61/99w; 1Ob49/03t; 6Ob272/03y; 3Ob127/04d; 6Ob27/05x; 3Ob232/05x; 7Ob277/06w; 10Ob12/07y; 10Ob65/07t; 10Ob1/09h; 5Ob247/09y; 10Ob8/11s; 7Ob94/14w; 2Ob234/14x; 4Ob240/15w; 1Ob56/17t; 10Ob47/18m; 8Ob1/19h; 5Ob64/19a; 4Ob242/19w; 8Ob146/24i
ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7f
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe.
TE OGH 1995-05-29 1 Ob 564/95
Veröff: SZ 68/105
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1538/95
nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
TE OGH 1999-04-27 4 Ob 61/99w
Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T2)
TE OGH 2003-03-25 1 Ob 49/03t
Auch; Beisatz: Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 272/03y
Auch; nur T1
TE OGH 2004-11-24 3 Ob 127/04d
Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 27/05x
Auch; nur: Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T5)
TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x
Auch; nur T2
TE OGH 2007-03-08 7 Ob 277/06w
Auch; nur T1
TE OGH 2007-04-17 10 Ob 12/07y
nur T4; nur T5
TE OGH 2007-06-26 10 Ob 65/07t
nur T1; nur T5
TE OGH 2009-01-27 10 Ob 1/09h
Auch; nur T1
TE OGH 2010-01-19 5 Ob 247/09y
Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T6)
Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T7)
TE OGH 2011-03-01 10 Ob 8/11s
Vgl auch
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w
Auch
TE OGH 2015-10-21 2 Ob 234/14x
Auch; Beisatz: Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert. (T8)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 240/15w
Auch
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 56/17t
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T9)
Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T10)
TE OGH 2018-06-26 10 Ob 47/18m
nur T1
TE OGH 2019-06-27 8 Ob 1/19h
Auch; nur T4
TE OGH 2019-09-24 5 Ob 64/19a
nur T1
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 242/19w
Vgl
TE OGH 2025-02-27 8 Ob 146/24i
nur T4
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048335