OGH
RS0045838
24.05.1995
8Ob645/93; 1Ob512/96; 6Ob158/99z; 9Ob52/13g
ABGB §1468; ABGB §1472
Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.
TE OGH 1995-05-24 8 Ob 645/93
TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96
Auch; Veröff: SZ 69/187
TE OGH 2000-03-29 6 Ob 158/99z
Vgl auch; Beisatz: Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen. (T1)
TE OGH 2013-09-27 9 Ob 52/13g
Vgl auch; Beis wie T1