OGH
RS0077491
26.03.2025
2Ob533/95; 3Ob180/03x; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 1Ob160/23w; 6Ob25/25g
IPRG §48 Abs1
Rom II-VO Art4 Abs3
Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes, nach dem auch die Frage des Mitverschuldens zu beurteilen ist.
TE OGH 1995-05-24 2 Ob 533/95
TE OGH 2004-01-28 3 Ob 180/03x
nur: Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes. (T1)
TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x
Auch; Beisatz: Zivilrechtliche Prospekthaftung: Anknüpfung nach dem Recht des Ortes, wo zielgerichtet auf den Entschluss der Anleger eingewirkt wurde. (T2)
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k
Auch; nur T1
TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w
vgl; Beisatz: Hier: Anknüpfung von Prospekthaftungsansprüchen nicht abschließend geklärt, weil Anspruchsberechtigung schon nach geltend gemachtem österreichischen Sachrecht zu verneinen war. (T3)
TE OGH 2025-03-26 6 Ob 25/25g
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077491