Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077491

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

2Ob533/95; 3Ob180/03x; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 1Ob160/23w; 6Ob25/25g

Norm

IPRG §48 Abs1

Rom II-VO Art4 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes, nach dem auch die Frage des Mitverschuldens zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-05-24 2 Ob 533/95

TE OGH 2004-01-28 3 Ob 180/03x

nur: Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes. (T1)

TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x

Auch; Beisatz: Zivilrechtliche Prospekthaftung: Anknüpfung nach dem Recht des Ortes, wo zielgerichtet auf den Entschluss der Anleger eingewirkt wurde. (T2)

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k

Auch; nur T1

TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w

vgl; Beisatz: Hier: Anknüpfung von Prospekthaftungsansprüchen nicht abschließend geklärt, weil Anspruchsberechtigung schon nach geltend gemachtem österreichischen Sachrecht zu verneinen war. (T3)

TE OGH 2025-03-26 6 Ob 25/25g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077491