Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069264

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

6Ob565/95; 5Ob2033/96y; 6Ob59/98i; 5Ob142/99i; 5Ob4/02b; 5Ob115/03b; 7Ob174/08a; 10Ob52/14s

Norm

MRG §1 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die Ausnahmevorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-05-18 6 Ob 565/95

TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y

Vgl auch

TE OGH 1998-09-10 6 Ob 59/98i

Gegenteilig

TE OGH 1999-05-26 5 Ob 142/99i

Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1)

TE OGH 2002-02-26 5 Ob 4/02b

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG analogiefähig ist. (T2)

TE OGH 2003-06-02 5 Ob 115/03b

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s

Gegenteilig

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069264