OGH
RS0062161
09.05.1995
10Ob511/95; 1Ob204/98a; 7Ob226/14g; 7Ob86/16x
HGB §346 C; HGB §362
Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).
TE OGH 1995-05-09 10 Ob 511/95
Veröff: SZ 68/90
TE OGH 1998-07-28 1 Ob 204/98a
Ähnlich; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet. (T1)
TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g
Ähnlich; Beis wie T1
TE OGH 2016-06-15 7 Ob 86/16x
Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T2)
Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/64
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062161