Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0062161

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

10Ob511/95; 1Ob204/98a; 7Ob226/14g; 7Ob86/16x

Norm

HGB §346 C; HGB §362

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-05-09 10 Ob 511/95

Veröff: SZ 68/90

TE OGH 1998-07-28 1 Ob 204/98a

Ähnlich; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet. (T1)

TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g

Ähnlich; Beis wie T1

TE OGH 2016-06-15 7 Ob 86/16x

Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T2)

Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/64

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062161