Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob79/03a

Norm

UWG §1 D1g;

Rechtssatz

Ein übertriebenes Anlocken kann wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grade unsachlich beeinflußt, daß er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuß des Werbegeschenks kommen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95

Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95

TE OGH 2003/04/29 4 Ob 79/03a

Beisatz: Auch wenn kein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, kann ein Verhalten unlauter sein; wobei in diesem Fall aber der Anreizeffekt der Werbemaßnahme so stark sein muss, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt und „geradezu magnetisch" zum Geschäft oder zur Werbeveranstaltung des Werbenden hingezogen werden, um die angebotene Zuwendung zu erhalten. Bei Gewinnspielen mit schwierig zu lösenden oder zeitaufwendigen Aufgaben wird Anlockeffekt gedämpft. (T1); Beisatz: Von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote kann nur abgelenkt werden, wenn der Werbende für Waren oder Leistungen wirbt, die er gegen Entgelt anbietet. (T2); Beisatz: Gewinnspiele ohne übertriebenen Anlockeffekt weichen nicht von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs unter Rundfunkbetreibern ab. (T3)

Rechtssatznummer

RS0078105