Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95

Norm

UWG §1 D1g;

Rechtssatz

Die aus besonderen Anlässen (zB Weihnachten) geschehene, unentgeltliche Abgaben von Gebrauchsartikeln an einen Kunden ist nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn diese Gegenstände nach ihrem Wert und der ganzen Art der bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht geeignet erscheinen, den Kunden in seinen geschäftlichen Entschließungen unsachlich zu beeinflussen.

BGH vom 20.04.1958, römisch eins ZR 56/57; Veröff: MDR 1958,749

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95

Beisatz: Die Gabe (Werbegeschenk) muß jedoch stets maßvoll sein. Hält sie sich wertmäßig nicht mehr im Rahmen des Üblichen, so verliert sie ihren Charakter als Erinnerungsgabe und kann daher einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang auslösen. (T1) Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95

Auch; Beis wie T1

Rechtssatznummer

RS0078096