Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077935

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob2053/96g; 4Ob2062/96f; 4Ob103/08p; 4Ob129/13v

Norm

ZPO §502 Abs1 HIII3; UWG §1 D1f

Rechtssatz

Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen. Je wertvoller ein Geschenk ist, desto eher wird sich der Empfänger verpflichtet fühlen, Kunde desjenigen zu werden oder zu bleiben, dem er es verdankt. Hier: Gutscheine für Gratisflugreisen für bestehende Zeitungsabonnenten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-05-09 4 Ob 35/95

Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95

TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2053/96g

nur: Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen. (T1)

Beisatz: CA-Tausender. (T2)

TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2062/96f

Auch; nur: Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. (T3)

Beisatz: Die unabhängig von einem Kauf angekündigte verbilligte oder kostenlose Beförderung kann aber einen psychischen Kaufzwang auslösen, der die Kaufinteressenten in ihrer Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt, dass sie meinen, "anstandshalber" etwas kaufen zu müssen. (T4)

TE OGH 2008-06-10 4 Ob 103/08p

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Angebot auf Gratisbeförderung geeignet ist, einen derartigen „psychischen Kaufzwang" entstehen zu lassen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und Weise, wie die Beförderung im Einzelnen durchgeführt wird, und ob dadurch für den Interessenten das Gefühl einer Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags entstehen kann. (T5)

TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/96

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077935