OGH
RS0044166
27.04.1995
8ObA225/95; 8ObA131/98b; 8ObA260/98p; 8ObA122/01a; 9ObA66/03a; 9ObA110/12k; 4Ob78/17z; 9ObA134/19z; 8ObA49/22x
AngG §36 I; UWG §1 A; UWG §1 C5a; UWG §1 C6; UWG §11; UWG §12; UWG §13
Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.
TE OGH 1995-04-27 8 ObA 225/95
Veröff: SZ 68/87
TE OGH 1998-11-12 8 ObA 131/98b
nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3)
TE OGH 1999-01-28 8 ObA 260/98p
Auch
TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a
TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a
TE OGH 2012-10-22 9 ObA 110/12k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Belegrückgabeverpflichtung. (T4)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z
Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5)
TE OGH 2019-12-17 9 ObA 134/19z
Beisatz: Haben Parteien eines Arbeitsvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, von welchem erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Kundenschutzklausel die speziellere Regelung darstellt, die als Konkurrenzklausel auch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. (T6)
TE OGH 2022-07-18 8 ObA 49/22x
Vgl; Beis wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044166