Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047275

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

10Ob509/95; 3Ob25/01z; 7Ob250/05y; 6Ob152/06f; 9Ob120/06x; 3Ob132/08w; 6Ob239/09d; 8Ob120/13z; 10Ob15/14z; 4Ob114/15s; 24Os5/15p; 22Os6/15w; 1Ob70/17a; 7Ob164/18w; 21Ds3/19g; 28Ds5/21f; 6Ob187/21z

Norm

ABGB §918 Ib1; ABGB §1295 II7fg; ZPO §528 Abs1 L

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-25 10 Ob 509/95

TE OGH 2001-04-25 3 Ob 25/01z

Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung diese Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T1)

TE OGH 2005-11-09 7 Ob 250/05y

Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten (international tätiges und mit entsprechend rechtlich geschultem Mitarbeiterstab verfügendes Unternehmen), darüber, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen im Allgemeinen teurer ist als der Einheitssatz, verneint. (T2)

TE OGH 2006-08-31 6 Ob 152/06f

Beis wie T1

TE OGH 2007-03-28 9 Ob 120/06x

Beis wie T1

TE OGH 2008-10-03 3 Ob 132/08w

Vgl; Beisatz: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht bzw überhaupt über sein Honorar. (T3)

Beisatz: Hier: Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint. (T4)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 239/09d

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar. (T5)

TE OGH 2013-11-29 8 Ob 120/13z

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2014-06-17 10 Ob 15/14z

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 114/15s

Beis wie T1

TE OGH 2015-11-25 24 Os 5/15p

Auch

TE OGH 2015-11-09 22 Os 6/15w

Vgl

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 70/17a

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w

Beisatz: Wenn der Rechtsanwalt eine Aufklärung zur Honorierung nach RATG/AHK vornimmt, dann muss diese jedenfalls richtig, vollständig und für den Mandanten verständlich sein. Zweck einer Aufklärung ist es, dem Vertragspartner eine Grundlage für seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrags zu verschaffen. (T6)

TE OGH 2020-07-15 21 Ds 3/19g

Vgl; Beisatz: Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in Paragraph 9, RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, DSt. (T7)

TE OGH 2021-09-23 28 Ds 5/21f

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufklärung darüber, dass ab Beendigung der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ und der Übernahme von Vertretungstätigkeiten das anwaltliche Einschreiten mit Kosten für den Mandanten verbunden ist. (T8)

TE OGH 2022-02-02 6 Ob 187/21z

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach Paragraphen 7,, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047275