OGH
25.04.1995
4Ob1033/95
UWG §9 C3a;
Verwechslungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützer der konkurrierenden Zeichen in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben, wenn und soweit sich ihr Kundenkreis überschneiden kann. Das ist bei Reisebüros jedenfalls anzunehmen, beschränkt sich ihre Tätigkeit doch zwangsläufig nicht auf ihren Standort. Dazu kommt die allgemeine Mobilität, die es naheliegend erscheinen läßt, daß Kunden und andere Geschäftspartner des einen Reisebüros mit dem anderen Reisebüro in Kontakt kommen.
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 1033/95
RS0079445