Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

4Ob1033/95

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützer der konkurrierenden Zeichen in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben, wenn und soweit sich ihr Kundenkreis überschneiden kann. Das ist bei Reisebüros jedenfalls anzunehmen, beschränkt sich ihre Tätigkeit doch zwangsläufig nicht auf ihren Standort. Dazu kommt die allgemeine Mobilität, die es naheliegend erscheinen läßt, daß Kunden und andere Geschäftspartner des einen Reisebüros mit dem anderen Reisebüro in Kontakt kommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 1033/95

Rechtssatznummer

RS0079445