Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078065

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

4Ob32/95; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob14/98g; 4Ob119/98y; 4Ob211/98b; 4Ob129/13v; 4Ob63/18w

Norm

UWG §1 D1g

Rechtssatz

Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage Paragraph eins, dUWG RdZ 85 f). Allerdings begründen nicht die unentgeltliche Zuwendung an sich, sondern bestimmte Begleitumstände (zB psychischer Kaufzwang; bei größeren Geschenken unter Umständen auch Marktverstopfung) das Unwerturteil. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus der Verknüpfung der Gutscheingewährung mit dem (teilweisen) Ersatz einer Geldstrafe, die über potentielle Kunden wegen eines verpönten Verhaltens zu verhängen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 32/95

Beisatz: Parkstrafenvergütung. (T1)

TE OGH 1995-05-09 4 Ob 35/95

nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage Paragraph eins, dUWG RdZ 85 f). (T2)

Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95

nur T2

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 14/98g

nur T2

TE OGH 1998-05-05 4 Ob 119/98y

Auch; nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild. (T3)

TE OGH 1998-08-12 4 Ob 211/98b

nur T3

TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln. In beiden Fällen versucht der Unternehmer, den Absatz einer Ware dadurch zu fördern, dass er eine andere Ware billiger oder unentgeltlich überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware sachlich (meist) nichts zu tun hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll. Solche Werbung wird traditionell als „Wertreklame“ bezeichnet; mit gleicher Bedeutung wird ‑ vor allem, aber nicht nur in Deutschland ‑ der Begriff „verkaufsfördernde Maßnahme“ verwendet. (T4); Veröff: SZ 2013/96

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078065