OGH
RS0078186
25.04.1995
4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob2249/96f; 4Ob2382/96i; 4Ob187/99z; 4Ob175/00i; 4Ob211/03p; 4Ob73/07z; 4Ob150/08z; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob119/10v; 4Ob174/10g; 4Ob51/12x; 4Ob162/13x; 4Ob187/14z; 6Ob52/20w
UrhG §78
Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2249/96f
Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1)
TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i
Vgl auch
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 187/99z
nur: Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2)
TE OGH 2000-07-18 4 Ob 175/00i
Auch; nur T2
TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p
nur T2; Veröff: SZ 2003/169
TE OGH 2007-05-22 4 Ob 73/07z
TE OGH 2008-09-23 4 Ob 150/08z
TE OGH 2009-09-29 4 Ob 155/09m
Vgl auch
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d
Auch; nur T2
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 119/10v
Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)
TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4)
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x
Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach Paragraphen 78, 81, UrhG, sondern nach Paragraph 16, ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)
Veröff: SZ 2012/55
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 162/13x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z
nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w
Beisatz: Der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078186