Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

4Ob24/95; 4Ob21/04y

Norm

B-VG Art116 Abs2;

UWG §1 B;

Rechtssatz

Die gemeinsame Unterbringung der (hoheitsrechtlichen) Friedhofsverwaltung und des (privatwirtschaftlichen) Bestattungsbetriebes durch eine Gemeinde, sowie Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten ist für sich allein noch kein sittenwidriger Mißbrauch öffentlicher Macht im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 24/95

Veröff: SZ 68/78

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y

Beisatz: Die gegenseitige Bezugnahme und gedankliche Verknüpfung zwischen (hoheitlicher) Friedhofsverwaltung und städtischem Bestattungsunternehmen in der Werbung ist hingegen geeignet, den Wettbewerb mit unlauteren Mitteln zu Lasten anderer Mitbewerber zu fördern. (T1)

Rechtssatznummer

RS0054026