OGH
25.04.1995
4Ob24/95; 4Ob21/04y
B-VG Art116 Abs2;
UWG §1 B;
Die gemeinsame Unterbringung der (hoheitsrechtlichen) Friedhofsverwaltung und des (privatwirtschaftlichen) Bestattungsbetriebes durch eine Gemeinde, sowie Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten ist für sich allein noch kein sittenwidriger Mißbrauch öffentlicher Macht im Sinne des Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 24/95
Veröff: SZ 68/78
TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y
Beisatz: Die gegenseitige Bezugnahme und gedankliche Verknüpfung zwischen (hoheitlicher) Friedhofsverwaltung und städtischem Bestattungsunternehmen in der Werbung ist hingegen geeignet, den Wettbewerb mit unlauteren Mitteln zu Lasten anderer Mitbewerber zu fördern. (T1)
RS0054026