Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053238

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

4Ob24/95; 4Ob124/99k; 4Ob94/00b; 4Ob72/02w; 4Ob71/02y; 4Ob196/02f; 4Ob21/04y; 4Ob283/04b; 4Ob261/05v; 4Ob227/10a

Norm

B-VG Art17; B-VG Art116 Abs2; UWG §1 B

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im Bereich des Bestattungswesens; sie muss dementsprechend auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hingenommen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95

Veröff: SZ 68/78

TE OGH 1999-05-18 4 Ob 124/99k

Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann. (T1); Beisatz: Das folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im hier maßgebenden Bereich. (T2)

TE OGH 2000-06-15 4 Ob 94/00b

Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand. (T3)

TE OGH 2002-07-16 4 Ob 72/02w

Vgl auch

TE OGH 2002-07-16 4 Ob 71/02y

Vgl auch

TE OGH 2002-09-24 4 Ob 196/02f

Auch; Beisatz: Es unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben. (T4); Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T5)

TE OGH 2004-03-16 4 Ob 21/04y

Auch

TE OGH 2005-03-14 4 Ob 283/04b

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Land Kärnten betreibt Tankstellen. (T6)

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 261/05v

Auch; Beisatz: Ist der Bestand des Leistungswettbewerbs nicht gefährdet, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dass sich die Erstbeklagte allenfalls mit einem geringeren Betriebsgewinn zufrieden gibt als ein privater Anbieter, bedeutet noch keinen Machtmissbrauch der öffentlichen Hand. (T7)

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 227/10a

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Vorliegen einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Mittel, die an sich öffentlichen Zwecken gewidmet sind. (T8)