Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

4Ob22/95; 4Ob2200/96z

Norm

MSchG §14;

UWG §1 A;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat - anders als etwa der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland - den in den Artikel 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, EG-MarkenRL nur fakultativ vorgesehenen Sonderschutz bekannter Marken außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, nicht übernommen. Insoweit lag aber auch keine bindende Vorgabe für das nationale Markenrecht vor, weil die EG-MarkenRL die Umsetzung dieses Sonderschutzes bekannter Marken in nationales Recht den Mitgliedsstaaten (nur) freigestellt hat. Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 22/95

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2200/96z

nur: Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. (T1) Beisatz: Die Frage, ob "berühmte Marken" branchenübergreifenden Schutz genießen, wurde offengelassen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0066740