OGH
25.04.1995
4Ob3/95
UWG §9 C4b;
UWG §9 F3;
Der Lizenznehmer oder derjenige, der das Markenrecht zwar erworben hat, aber noch nicht im Register eingetragen ist, kann vor Gericht gegen Dritte einschreiten. Auch für die Übertragung einer international registrierten Marke für einzelne Vertragsländer gilt nichts anderes. Artikel 9, MMA enthält darüber nur Verfahrensvorschriften. Inhalt und Umfang des Markenschutzes richten sich jedoch nach dem nationalen Recht der Verbandstaaten.
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 3/95
RS0079303