OGH
25.04.1995
4Ob3/95
MSchG §2;
UWG §9 C4b;
Der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes kann vor der Umschreibung Ansprüche aus Paragraph 9, UWG gegen den Überträger nicht geltend machen. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß Paragraph 2, MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechtes kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 3/95
RS0066846