Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052910

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

1Ob540/95; 7Ob147/06b; 5Ob184/10k

Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Betrifft das erfolgreiche Eventualbegehren denselben Streitgegenstand und ist es auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden, dann ist, auch wenn der Kläger nur mit seinem Eventualbegehren obsiegte, dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen, wenn die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs ergibt, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen sind, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-25 1 Ob 540/95

Veröff: SZ 68/77

TE OGH 2006-11-29 7 Ob 147/06b

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer Paragraph 43, ZPO anzuwenden. (T1)