Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053001

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

1Ob531/95; 6Ob2206/96x; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 10ObS2446/96w; 7Ob53/16v

Norm

ABGB §141 römisch drei; UVG §4 Z2

Rechtssatz

Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in Paragraph 4, UVG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-25 1 Ob 531/95

TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2206/96x

TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2168/96p

nur: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht. (T1)

Beisatz: Solange über die Unterhaltspflicht der primär Unterhaltspflichtigen nicht entschieden ist, kann noch nicht über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden. Vor Heranziehung der Großeltern sind die Eltern erforderlichenfalls anzuspannen. (T2)

TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2339/96v

TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v

Vgl auch; Beis abweichend von T2; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren eines Enkelkindes gegen die Großeltern als Vorfrage zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2016/50

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053001