OGH
RS0053001
25.04.1995
1Ob531/95; 6Ob2206/96x; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 10ObS2446/96w; 7Ob53/16v
ABGB §141 römisch drei; UVG §4 Z2
Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in Paragraph 4, UVG.
TE OGH 1995-04-25 1 Ob 531/95
TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2206/96x
TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2168/96p
nur: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht. (T1)
Beisatz: Solange über die Unterhaltspflicht der primär Unterhaltspflichtigen nicht entschieden ist, kann noch nicht über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden. Vor Heranziehung der Großeltern sind die Eltern erforderlichenfalls anzuspannen. (T2)
TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2339/96v
TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v
Vgl auch; Beis abweichend von T2; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren eines Enkelkindes gegen die Großeltern als Vorfrage zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2016/50
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053001