Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0042562

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

10Ob524/94; 8Ob2031/96a; 6Ob158/12x; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t; 1Ob200/24d

Norm

ABGB §1360

Rechtssatz

Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-04-11 10 Ob 524/94

TE OGH 1996-04-25 8 Ob 2031/96a

nur: Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. (T1)

TE OGH 2012-10-15 6 Ob 158/12x

Beisatz: Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung. (T2)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b

Vgl

TE OGH 2016-10-13 7 Ob 176/16g

Auch

TE OGH 2023-10-31 10 Ob 19/23a

Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T3)

TE OGH 2024-06-26 9 Ob 37/24t

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042562