OGH
RS0042562
25.03.2025
10Ob524/94; 8Ob2031/96a; 6Ob158/12x; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t; 1Ob200/24d
ABGB §1360
Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.
TE OGH 1995-04-11 10 Ob 524/94
TE OGH 1996-04-25 8 Ob 2031/96a
nur: Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. (T1)
TE OGH 2012-10-15 6 Ob 158/12x
Beisatz: Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung. (T2)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b
Vgl
TE OGH 2016-10-13 7 Ob 176/16g
Auch
TE OGH 2023-10-31 10 Ob 19/23a
Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T3)
TE OGH 2024-06-26 9 Ob 37/24t
TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042562