Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078244

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Geschäftszahl

4Ob25/95; 4Ob18/95; 4Ob5/96; 4Ob2167/96x; 4Ob2344/96a; 4Ob38/98m; 4Ob78/98v; 4Ob210/16k

Norm

UWG §1 D1c; UWG §2 D4

Rechtssatz

Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Missverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (so schon: Entscheidung vom 02.03.1976, 4 Ob 304/76 = ÖBl 1976,161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994,237 - Schätzgutachten).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-28 4 Ob 25/95

TE OGH 1995-03-28 4 Ob 18/95

Beisatz: Eine Werbebehauptung darf nicht zur Irreführung geeignet sein; ihre Zulässigkeit setzt aber nicht voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen können. (T1)

TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96

Beisatz: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. Es ist daher auch nicht notwendig, daß der Werbende angibt, in welchen Geschäften die Vergleichspreise verlangt wurden. Für die Zulässigkeit des Werbevergleiches genügt der deutliche Hinweis, um welche Preise es sich bei den Vergleichspreisen handelt. (T2)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2167/96x

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2344/96a

Auch: nur: Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten. (T3)

TE OGH 1998-03-31 4 Ob 38/98m

Ähnlich; nur T3

TE OGH 1998-03-31 4 Ob 78/98v

Vgl; Beis wie T2 nur: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. (T4); Beisatz: Sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht, ist der Werbende nämlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen. (T5)

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 210/16k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078244