Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Geschäftszahl

4Ob25/95; 4Ob2167/96x

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Wer seine Preise "Schon gesehen um" - Preisen gegenüberstellt, muß demnach entweder schon in der Ankündigung ausreichend deutlich klarstellen, um welche Preise es sich dabei handelt, oder aber nur solche Vergleichspreise als "schon gesehehen" anführen, die als eher günstig bezeichnet werden können und daher keinesfalls über den Marktpreisen vergleichbarer Mitbewerber liegen dürfen (ÖBl 1987,76 - Aktionspreise mit weiteren Nachweisen). Grund dafür ist, daß die "Schon gesehen um" - Preise von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums jedenfalls auch als Angebote von Billigbietern verstanden werden können. Die besondere Preisgünstigkeit des eigenen Angebotes wird ja in der Regel dadurch besonders herausgestrichen, daß auf die höheren Preise bekannt preisgünstiger Anbieter verwiesen wird (ÖBl 1987,76 - Aktionspreise). Werden demnach die zum Vergleich herangezogenen Preise von vergleichbaren Mitbewerbern tatsächlich verlangt, so ist der Hinweis auf "Schon gesehen um" ("Gesehen um") - Preise nicht wettbewerbswidrig, auch wenn die Preise nicht weiter erläutert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/03/28 4 Ob 25/95

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2167/96x

Beisatz: Die Gegenüberstellung der eigenen Preise mit "Schon gesehen um" ("Gesehen um")-Preisen ist als anonymer Vergleich keine vergleichende Werbung im engeren Sinn. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077970