Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0071448

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Geschäftszahl

4Ob18/95; 4Ob107/15m

Norm

PrAG §9 Abs2; UWG §1 D1c; UWG §2 C2c; UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter Paragraph 9, Absatz 2, PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-28 4 Ob 18/95

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 107/15m

Auch; Beisatz: Paragraph 9, PrAG bezweckt klare und nachvollziehbare Preisangaben. (T1)

Beisatz: Hier: Werbung mit einem "ab"-Preis. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071448