OGH
RS0071448
28.03.1995
4Ob18/95; 4Ob107/15m
PrAG §9 Abs2; UWG §1 D1c; UWG §2 C2c; UWG §2 D4
Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter Paragraph 9, Absatz 2, PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).
TE OGH 1995-03-28 4 Ob 18/95
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 107/15m
Auch; Beisatz: Paragraph 9, PrAG bezweckt klare und nachvollziehbare Preisangaben. (T1)
Beisatz: Hier: Werbung mit einem "ab"-Preis. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071448