OGH
RS0041422
29.01.2026
1Ob630/94; 2Ob552/94; 10Ob52/03z; 3Ob219/05k; 10Ob8/08m; 5Ob116/12p; 2Ob39/19b; 2Ob151/24f; 2Ob171/24x; 2Nc3/26b
ABGB §823
Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in Paragraph 823, ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.
TE OGH 1995-03-27 1 Ob 630/94
Veröff: SZ 68/61
TE OGH 1995-10-30 2 Ob 552/94
TE OGH 2004-10-12 10 Ob 52/03z
Beisatz: Mangels Bindungswirkung des Einantwortungsbeschlusses kann der Beklagte den in diesem Beschluss so nicht enthaltenen doppelgliedrigen Berufungstatbestand im Erbschaftsklageprozess noch einwenden. (T1)
TE OGH 2006-04-26 3 Ob 219/05k
Vgl auch
TE OGH 2008-03-10 10 Ob 8/08m
Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. (T2)
TE OGH 2012-11-20 5 Ob 116/12p
Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T3); Veröff: SZ 2012/122
TE OGH 2019-09-19 2 Ob 39/19b
nur: Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T4); Veröff: SZ 2019/87
TE OGH 2024-10-15 2 Ob 151/24f
Beisatz nur wie T4
TE OGH 2024-11-19 2 Ob 171/24x
vgl
TE OGH 2026-01-29 2 Nc 3/26b
Beisatz: Hier: Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041422