OGH
RS0053697
16.03.1995
12Os178/94; 13Os51/95; 15Os162/10b; 15Os64/13w; 11Os151/16i; 15Os49/21a
B-VG Art91 Abs2; StPO §342; StPO §345
Mag auch der aus Paragraph 342, StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in Paragraph 345, Absatz eins, StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der MRK (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungskonforme und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Artikel 91, Absatz 2, B-VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.
TE OGH 1995-03-16 12 Os 178/94
TE OGH 1995-05-31 13 Os 51/95
Vgl auch
TE OGH 2011-05-25 15 Os 162/10b
Vgl auch
TE OGH 2013-06-26 15 Os 64/13w
TE OGH 2017-02-14 11 Os 151/16i
Auch; Beisatz: Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Systems der Berufung von Geschworenen. (T1)
TE OGH 2021-12-01 15 Os 49/21a
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053697