Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083960

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Geschäftszahl

10ObS286/94; 10Obs62/24a; 10ObS60/24g

Norm

ASVG §99 Abs2

Rechtssatz

"Versagung" ist der im Ermessen des Versicherungsträgers gelegene bescheidmäßige gänzliche oder teilweise Entzug von Leistungen auf Zeit mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten zur Einhaltung von Nebenpflichten zu verhalten. Sie ist formal die Sanktion auf Verletzungen von Nebenpflichten des Leistungsberechtigten, materiell ein Beugemittel, ihn durch materielle Nachteile zu einer Haltungsänderung zu bewegen. Sie ist daher nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt, der vom Versicherungsträger angestrebte Erfolg also noch nicht erreicht ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-14 10 ObS 286/94

Veröff: SZ 68/54

TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a

vgl; Beisatz: Nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kann die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge unter anderem einer Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt, den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden. (T1)

TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g

vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG ist, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, weil eine Entziehung nur (und erst) unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Demgemäß ist die Frage, ob der Versicherte die Mitwirkung berechtigt verweigert bzw der Versicherungsträger sein Ermessen pflichtgemäß iSd Paragraph 366, ASVG ausgeübt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren zwangsläufig als Vorfrage zu prüfen. (Nur) Insofern unterliegt das Vorgehen nach Paragraph 366, ASVG der Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083960