Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083949

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10ObS286/94; 10ObS188/04a; 10ObS88/07z; 10ObS134/07i; 10ObS136/07h; 10ObS93/10i; 10ObS50/17a; 10ObS21/21t; 10ObS25/23h; 10Obs62/24a

Norm

ASVG §99 Abs2

ASVG §197 Abs1

ASVG §366 Abs1

BPGG §26 Abs1

BPGG §26 Abs2

Rechtssatz

Eine Entziehung ("Versagung") gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-14 10 ObS 286/94

Veröff: SZ 68/54

TE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a

Beisatz: Daraus ist nach Auffassung des Senats für die Entziehung einer Leistung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG wegen Verweigerung einer zumutbaren Heilbehandlung ableitbar, dass sich für den (die) Versicherte (Versicherten) aus den Gesamtumständen im Einzelfall eindeutig ergeben muss, dass die Missachtung des Verlangens des zuständigen Versicherungsträgers, die zumutbare Heilbehandlung auch durchzuführen, als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht. (T1); Beisatz: Stellt sich im gerichtlichen Verfahren auf Grund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, so ist für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht der (des) Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig. (T2); Veröff: SZ 2006/31

TE OGH 2007-09-11 10 ObS 88/07z

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung hängt generell (und nicht nur im Fall des Entzuges einer Leistung) von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. (T3)

TE OGH 2007-11-06 10 ObS 134/07i

auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Beisatz: Die Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. (T4)

Beisatz: Bei der Frage der Mitwirkungspflichten des Versicherten besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung, weshalb diese Grundsätze auch im Falle der Erst- oder Weitergewährung einer Leistung zu gelten haben. (T5)

TE OGH 2008-03-04 10 ObS 136/07h

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Nichtgewährung der Leistung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens, nämlich den Verlust des geltend gemachten Anspruchs, eine Aufforderung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt hat. Fehlt ein solches eindeutiges „Verlangen", entsteht keine Mitwirkungspflicht des Versicherten. (T6); Beisatz: Der Versicherte ist nicht genötigt, das (Prozess-)Verhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. (T7)

TE OGH 2010-06-22 10 ObS 93/10i

Auch; Beisatz: Stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Dadurch soll auch für den Versicherten klargestellt werden, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird. (T8)

TE OGH 2017-04-25 10 ObS 50/17a

Beisatz: Ob aus dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG klar ersichtlich ist, dass im Fall einer nicht befolgten Ladung die Leistung vorübergehend versagt werden kann, oder diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilbar. (T9)

TE OGH 2021-06-22 10 ObS 21/21t

Beisatz: Hängt die Entziehung oder Minderung einer Leistung von der behaupteten Verletzung einer Obliegenheit des Anspruchsberechtigten zur Teilnahme an einer vom Versicherungsträger angeordneten Untersuchung ab und bekämpft der Anspruchsberechtigte die Entziehungsentscheidung in zulässiger Weise mit Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, so ist die (Vor-)Frage, ob der Versicherungsträger bei der Anordnung dieser ärztlichen Untersuchung sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte unterworfen. (T10)

Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension bzw Pflegegeld. (T11)

TE OGH 2023-04-25 10 ObS 25/23h

vgl; Beisatz: Eine Sanktionierung nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T12)

TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a

vgl; Beisatz: Eine auf Paragraph 99, Absatz 2, ASVG gestützte Entziehung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Leistungsberechtigte nachweislich zur Untersuchung oder Beobachtung geladen wurde und er die Ladung trotz ausdrücklichen Hinweises auf den sonstigen Leistungsentzug schuldhaft nicht befolgt. (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083949