Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089670

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Geschäftszahl

14Os22/95; 13Os34/01; 14Os148/00; 11Os173/01; 11Os83/02; 14Os110/04; 12Os51/06a; 14Os22/08d; 13Os71/08b; 13Os43/09m; 12Os69/11f; 14Os7/12d; 11Os59/14g; 13Os21/14h; 14Os116/15p; 12Os12/17g; 14Os101/16h; 13Os127/16z (13Os52/17x); 15Os34/21w; 14Os115/21z (14Os7/22v); 12Os113/21s; 14Os27/22k; 15Os2/23t; 13Os71/23z

Norm

StGB §13

StGB §14 D

StGB §70

Rechtssatz

Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (Paragraph 12, StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. Für dieses Ergebnis ist es gleichgültig, ob man die Gewerbsmäßigkeit dem Unrechtstatbestand oder der Schuld zurechnet. Im ersten Fall fehlt es in Ansehung des nicht auf eigene Einnahmen abzielenden Täters an einem subjektiven (Unrechtstatbestandsmerkmal) Tatbestandsmerkmal, im anderen ist ihm die Gewerbsmäßigkeit mangels eines ihn insoweit treffenden Schuldvorwurfes zufolge Paragraph 13, StGB nicht zuzurechnen, weshalb dieser Meinungsstreit für die Frage der Gewerbsmäßigkeit bei Mehrbeteiligung ohne jede Bedeutung ist. Die nur auf Sonderdelikte zugeschnittene Zurechnungsregel des Paragraph 14, StGB kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Geltung, weil gewerbsmäßiges Handeln weder eine persönliche Eigenschaft noch ein besonderes persönliches Verhältnis des Täters darstellt, worunter nämlich nur solche Eigenschaften und Verhältnisse zu verstehen sind, die in seiner Person unabhängig vom Tatgeschehen vorliegen. Deliktstypisch vorausgesetzte bestimmte Motive oder Gesinnungen des Täters bei der Tat fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-10 14 Os 22/95

TE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01

Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T1)

TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00

Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei unter anderem dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des Paragraph 70, StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 70, StGB in seiner Person erfüllt. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T2)

TE OGH 2002-01-15 11 Os 173/01

Vgl auch

TE OGH 2002-08-13 11 Os 83/02

nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. (T3)

TE OGH 2004-09-14 14 Os 110/04

Auch; nur T3

TE OGH 2006-06-01 12 Os 51/06a

Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T4)

TE OGH 2008-04-15 14 Os 22/08d

nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (Paragraph 12, StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht. (T5); Beisatz: Ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T6)

TE OGH 2008-08-27 13 Os 71/08b

Vgl; Beisatz: Beteiligung an gewerbsmäßigem Handeln anderer reicht nicht (WK-StGB - 2 Paragraph 70, Rz 19). (T7)

TE OGH 2009-06-18 13 Os 43/09m

Vgl auch

TE OGH 2011-07-05 12 Os 69/11f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2012-03-06 14 Os 7/12d

Vgl; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) verlangt die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Die Bereicherung eines Dritten genügt nicht. (T8)

TE OGH 2014-08-26 11 Os 59/14g

Auch

TE OGH 2015-02-25 13 Os 21/14h

Vgl

TE OGH 2015-12-15 14 Os 116/15p

Auch

TE OGH 2017-03-02 12 Os 12/17g

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

TE OGH 2017-04-04 14 Os 101/16h

Auch

TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z

Auch

TE OGH 2021-05-26 15 Os 34/21w

Vgl

TE OGH 2022-01-18 14 Os 115/21z

Vgl

TE OGH 2021-12-13 12 Os 113/21s

Vgl

TE OGH 2022-03-29 14 Os 27/22k

Vgl

TE OGH 2023-03-08 15 Os 2/23t

vgl; Beisatz: Hier nur: Der Beitragstäter muss in der Absicht (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handeln, sich selbst ein den gesetzlichen Kriterien vergleiche Paragraph 70, Absatz eins und 2 StGB) entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht. (T9)

TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z

vgl; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089670