OGH
RS0100654
09.03.1995
12Os188/94; 13Os134/06i; 15Os85/21w (15Os86/21t, 15Os87/21i, 15Os88/21m)
StPO §316; StPO §317 Abs2; StPO §330 Abs2
Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).
TE OGH 1995-03-09 12 Os 188/94
TE OGH 2007-01-24 13 Os 134/06i
Auch; nur: Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. (T1)
TE OGH 2021-10-20 15 Os 85/21w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100654