Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0100654

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Geschäftszahl

12Os188/94; 13Os134/06i; 15Os85/21w (15Os86/21t, 15Os87/21i, 15Os88/21m)

Norm

StPO §316; StPO §317 Abs2; StPO §330 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-03-09 12 Os 188/94

TE OGH 2007-01-24 13 Os 134/06i

Auch; nur: Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. (T1)

TE OGH 2021-10-20 15 Os 85/21w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100654