Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Geschäftszahl

2Ob22/95; 2Ob99/06g; 2Ob175/08m

Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/03/09 2 Ob 22/95

TE OGH 2006/11/30 2 Ob 99/06g

Auch; Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentgangs miteinzubeziehen ist. (T1)

TE OGH 2008/09/04 2 Ob 175/08m

Vgl; Beisatz: Künftige Entwicklungen des Eigeneinkommens des hinterbliebenen Ehegatten sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0041464