OGH
09.03.1995
2Ob22/95; 2Ob99/06g; 2Ob175/08m
ABGB §1327 d
Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.
TE OGH 1995/03/09 2 Ob 22/95
TE OGH 2006/11/30 2 Ob 99/06g
Auch; Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentgangs miteinzubeziehen ist. (T1)
TE OGH 2008/09/04 2 Ob 175/08m
Vgl; Beisatz: Künftige Entwicklungen des Eigeneinkommens des hinterbliebenen Ehegatten sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. (T2)
RS0041464