Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.03.1995

Geschäftszahl

4Ob19/95

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Durch einen Preisvergleich, mit dem die besonders günstigen eigenen Waren des Werbenden gegenüber dem ungünstigeren Angebot eines namentlich genannten Mitbewerbers hervorgehoben werden, kann der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen, daß damit eine Anlehnung an die Gütevorstellungen und Wertvorstellungen, die das Publikum mit Waren oder Leistungen des Mitbewerbers verbindet, beabsichtigt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/03/07 4 Ob 19/95

Rechtssatznummer

RS0078195