OGH
07.03.1995
4Ob19/95
UWG §1 D3b;
Durch einen Preisvergleich, mit dem die besonders günstigen eigenen Waren des Werbenden gegenüber dem ungünstigeren Angebot eines namentlich genannten Mitbewerbers hervorgehoben werden, kann der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen, daß damit eine Anlehnung an die Gütevorstellungen und Wertvorstellungen, die das Publikum mit Waren oder Leistungen des Mitbewerbers verbindet, beabsichtigt ist.
TE OGH 1995/03/07 4 Ob 19/95
RS0078195